AGB´s


1. Auftragserteilung

1.1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Dies gilt auch beim Verkauf ab Reiselager.

1.2. Einkaufs - und/oder Zahlungsbedingungen des Käufers gelten für uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

2.2. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen.

2.3. Wir können die Fertigung der bestellten Waren von der vorherigen Anlieferung der benötigten Metallmenge durch den Käufer abhängig machen.
Die Anlieferung des Metalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Anlieferung geht das Metall in unser Eigentum über. Es wird dem Käufer auf dem Metallkonto gutgeschrieben. Bei verspäteter Anlieferung ist der Käufer verpflichtet, uns einen etwaigen, hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere eine etwaige Nachversteuerung durch die Finanzverwaltung, wenn diese das Facongeschäft nicht als Werkleistung anerkennen sollte.

2.4. Der Käufer ist bei Überschreitung des Zahlungsziels verpflichtet, den Kaufpreis zu den banküblichen Debet-Zinsen, mindestens jedoch mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, zu verzinsen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepthergabe.

2.5. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten, wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.

2.6. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten angenommen.

2.7. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

3. Metallhandel und Metallüberweisungsverkehr

3.1. Telefonische Aufträge der Kunden werden durch unsere telefonische Annahme verbindlich.

3.2. Den aus Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Verkehr mit dem Kunden oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Auftraggeber, sofern nicht ein Verschulden unsererseits vorliegt.

3.3. Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne daß ein entsprechender Auftrag vorliegt, dürfen von uns durch einfache Buchung rückgängig gemacht (storniert) werden.

4. Umarbeitungen

4.1. Anlieferung
Unser Vertragpartner trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung in unsere Firma auch dann, wenn wir ein Transportmittel zur Verfügung stellen.

4.2. Vorbehalt
Wir behalten uns eine Erhöhung der im Angebot enthaltenen Be- und Verarbeitungskosten, sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/ Ankaufsfristen für den Fall vor, daß besondere Eigenschaften des Materials, die uns bei Annahme des Umarbeitungsauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
Das Umarbeitungsmaterial muß sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.
Die Anlieferung von explosivem oder radioaktivem Material ist verboten.
Die Anlieferung von gefährlichem (z.B. giftigem, ätzendem, leicht entzündlichem) Umarbeitungsmaterial störenden Bestandteilen (z.B. Chlor, Brom, Fluor, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur usw.) kann nur nach vorheriger ausdrücklicher Abstimmung mit uns erfolgen.
Weitere Voraussetzungen sind: sichere Verpackung und genaue Kennzeichnung.

4.3. Haftung für Umarbeitungs- und Neutralisationsgut
Ersatzansprüche für unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sowie Materialverluste können nur insoweit geltend gemacht werden, als unsere Sachversicherung bzw. Haftpflichtversicherung Deckungszusage erteilt hat.
Im Übrigen haften wir nur für grobes Verschulden der Geschäftsleitung bzw. unserer Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber trägt alle übrigen Risiken. Er haftet insbesondere für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit, nicht ausreichend sichere Verpackung sowie falsche oder ungenaue Kennzeichnung des Umarbeitungs- oder Neutralisationsgutes zurückzuführen sind. Diese Haftung endet grundsätzlich mit der restlosen Aufarbeitung des Materials; bei Radioaktivität dauert sie dagegen fort, bis der Gehalt an radioaktiven Isotopen unter die für unsere Edelmetalle und Edelmetallprodukte zulässigen Werte gesunken ist.

4.4. Abrechnung und Rücklieferung
Auf der Grundlage der vor der Umarbeitung von uns ermittelten Gewichte und Gehalte wird eine Abrechnung erstellt. Sie wird verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen - maßgeblich ist das Datum unserer Abrechnung - schriftlich widerspricht. Entsprechendes Probematerial halten wir solange reserviert. Wir sind berechtigt, das Umarbeitungsmaterial nach Verwiegung und Bemusterung der Verarbeitung zuzuführen.

4.5. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, die entsprechenden Aufarbeitungskosten mit den zurückzuliefernden Metallen sofort zu verrechnen.

4.6. Eigentumsübertragung von Scheidgut
Der Auslieferer von Scheidgut überträgt uns an den zu bearbeitenden Gegenständen das Eigentum, oder, sofern diese ihm nicht gehören, die Anwartschaft hieran. Der Anlieferer erwirbt mit Übergabe des Scheidguts einen Anspruch auf Lieferung von Edelmetall in der durch unsere Abrechnung ausgewiesenen Höhe.

5. Gewichtskonten

Im Edelmetallverkehr führen wir Gewichtskonten. Die Edelmetallbestände der Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft. Jeder Kontoinhaber ist Miteigentümer des bei uns vorhandenen Gesamtbestandes in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann. Bei Kauf oder Verkauf wird der Eigentumsübergang mit der Buchung auf dem Gewichtskonto vollzogen.

6. Lieferung

6.1. Die Ware reist auf dem Wege zum Käufer und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Käufers, der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war und der für eine ausreichende Versicherung zu sorgen hat. Das gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger, sowie bei Frankolieferungen.

6.2. Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Verzögerung von Materialanlieferungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 (sechs) Wochen ungenützt verstreichen lassen. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

6.3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbständiger Vertrag gilt.

7. Auswahlen

7.1. Werden Waren zur Auswahl überlassen, dann gelten diese als käuflich (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht innerhalb der angegebenen Frist, die in der Regel 2 (zwei) Wochen beträgt, die Ware zurückerhalten.

7.2. Wir tragen Versicherungsschutz, so lange diese Auswahlfrist läuft, alsdann geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Unterganges, auf den Empfänger über.

7.3. Auch für Auswahlen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.4. Werden Auswahlwaren vom Kunden als Ausstellungsstücke eingesetzt oder in Reiselager aufgenommen oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Tresor aufbewahrt, dann trägt der Kunde alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt hiermit im voraus an uns seine Ansprüche gegen die Versicherung unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

8. Mängelrüge

8.1. Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich uns gegenüber zu erheben.

8.2. Werden Mängelrügen von uns anerkannt, dann kann der Käufer nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist Nachbesserung oder eine mängelfreie Ersatzlieferung nicht möglich, dann kann der Käufer die Wandelung begehren.

8.3. Jeder Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks, unser Eigentum.

9.2. Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.

9.3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehenden Rechte aufgrund unseres Kontokorrentvorbehalts.

9.4. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßem Geschäftsgang gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

9.5. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.). Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadensersatzpflichtig.

9.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder jede Beschädigung zu versichern.
Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon hierdurch an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

9.7. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

9.8. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne daß es hierzu noch einer besonderen Rechtshandlung bedarf und daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum für uns widerruflich unentgeltlich.

9.9. Der Käufer tritt im voraus an uns seine Eigentums-, bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie die aus Anlaß der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden Vergütungsansprüche ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

9.10. Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

9.11. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.12. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als Ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß - mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr - im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

10. Kreditprüfung und Warenrücknahme

10.1. Wird nach Abschluß eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware uns bekannt, daß der Käufer nicht kreditwürdig ist (z.B. Wechselprotest), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernder Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

10.2. Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten durch einen durch uns zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.

10.3. Bei Medizinprodukten kann nur chargengenaue Ware in der Originalverpackung und mit einem Lieferdatum nicht älter als 6 Wochen zurückgenommen. Es werden nur "Frei Haus" gelieferte Rücksendungen akzeptiert.
Warenrücksendung mt einem Nettowert unter 50,00 € können nicht gutfeschrieben werden. Bei Rücksendungen steht der Warenwert für Austauschlieferungen zur Verfügung.
Warenlieferungen mit einem Lieferdatum äter als 12 Monaten (bei Implantaten von 12 Monaten) erreicht ist, sind vom Umtausch ausgeschlossen.

11. Urheberschutz

11.1. Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.
Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

12. Datenverwaltung

12.1. Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Wirksamkeit

13.1. Durch die widerspruchslose Entgegennahme dieses Formulars mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt der Käufer, daß er Vollkaufmann im Sinne von § 1 HGB ist und erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis mit den nachstehenden Bestimmungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand.



Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Mühlhausen.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Mühlhausen.
13.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.
Das sogenannte "Haager internationale Kaufrecht" kommt nicht zur Anwendung.


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